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Bundesgerichtshof entscheidet zum sogenannten Werkstattrisiko. Melles Versicherungsmakler rät zur Rechnungsprüfung vor der Zahlung.

Melle. Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall über die Vol­lka­sko repari­eren lässt, sollte die Werk­stat­trech­nung genau prüfen. Der Bun­des­gericht­shof (BGH) hat im Urteil vom Az. IV ZR 235/25 eine bis­lang offene Frage gek­lärt: Das soge­nan­nte Werk­stat­trisiko liegt in der Kaskover­sicherung regelmäßig beim Ver­sicherungsnehmer, nicht beim Versicherer.

Der Fall
Ein Ver­sichert­er ließ sein vol­lka­skover­sichertes Fahrzeug nach einem Unfall repari­eren. Der Ver­sicher­er kürzte die Rech­nung nach Abzug der Selb­st­beteili­gung um einen weit­eren Betrag, weil einzelne Posi­tio­nen objek­tiv nicht erforder­lich gewe­sen seien. Der Ver­sicherte ver­langte die volle Erstat­tung. Ein gerichtlich­es Sachver­ständi­gengutacht­en bestätigte, dass mehrere Rech­nungsposten über­höht oder unberechtigt waren. Amts­gericht und Landgericht Heil­bronn wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Die Entschei­dung
Nach dem BGH umfassen die vom Kaskover­sicher­er zu erstat­ten­den, für die Reparatur erforder­lichen Kosten grund­sät­zlich keine unberechtigten Rech­nungspo­si­tio­nen. Die Vorschriften des Schadenser­satzrechts, nach denen der Schädi­ger das Werk­stat­trisiko trägt, find­en in der Kaskover­sicherung keine Anwen­dung. Der Ver­sicher­er haftet nur im Rah­men seines ver­traglichen Leis­tungsver­sprechens. Eine andere Bew­er­tung kann in Betra­cht kom­men, wenn der Ver­sicher­er Weisun­gen zur Auswahl oder Beauf­tra­gung der Werk­statt erteilt. In der Kfz-Haftpflichtver­sicherung trägt dage­gen der Ver­sicher­er das Werkstattrisiko.

Was das für Ver­sicherte bedeutet
Der Ver­sicher­er darf Rech­nun­gen nicht gren­zen­los kürzen. Bean­standen darf er nur Posi­tio­nen, die objek­tiv nicht erforder­lich, unwirtschaftlich oder nicht durchge­führt waren. Umgekehrt bleibt der Ver­sicherte auf über­höht­en Posten sitzen, wenn er sie nicht rechtzeit­ig hinterfragt.

Prak­tis­che Hinweise

  • Werk­stat­trech­nung vor der Zahlung Posi­tion für Posi­tion mit dem Kosten­vo­ran­schlag vergleichen.
  • Unklare oder auf­fäl­lige Posten schriftlich bei der Werk­statt erfragen.
  • Bei Kürzun­gen durch den Ver­sicher­er die Begrün­dung schriftlich anfordern.
  • Beste­hende Kaskoverträge auf Bedin­gun­gen zur Werk­stattwahl und Rech­nung­sprü­fung prüfen lassen.

Patrick Heyn, Ver­sicherungs­mak­ler aus Melle, emp­fiehlt: „Wer die Rech­nung vor der Zahlung prüft, ver­mei­det Stre­it mit dem Ver­sicher­er. Nach dem Urteil ist eine spätere Kor­rek­tur deut­lich schw­er­er durchzusetzen.“