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Unbekan­nte haben am Sam­stag­mor­gen zwis­chen 6 und 7 Uhr auf ein­er Pfer­dewiese am Hörn­schen Knapp in Wal­len­horst zwei Pferde geschla­gen und mis­shan­delt. Schwellun­gen und Striemen deuten laut Polizei auf die Tat hin. Die Polizei Wal­len­horst sucht Zeu­gen (Tel. 05461 9453–0).

Für betrof­fene Pfer­de­hal­ter ist in einem solchen Fall zunächst unklar, ob über­haupt eine Ver­sicherung ein­springt. Die klas­sis­che Pfer­de­hal­ter-Haftpflichtver­sicherung schützt grund­sät­zlich nur davor, dass das eigene Pferd einem Drit­ten einen Schaden zufügt – nicht umgekehrt. Einige Anbi­eter haben ihren besten Tar­ifen jedoch eine Zusatzk­lausel beige­fügt, die genau für solche Fälle gedacht ist: eine erweit­erte Forderungsaus­falldeck­ung bei vorsät­zlichen Tat­en durch soge­nan­nte Pfer­derip­per. Kann der Hal­ter seinen Schadenser­satzanspruch gegen den Täter nicht durch­set­zen, weil dieser unbekan­nt bleibt, übern­immt die Ver­sicherung ersatzweise Schä­den am eige­nen Pferd bis zu ein­er vere­in­barten Gren­ze. Voraus­set­zung ist in der Regel, dass Strafanzeige erstat­tet wurde und das polizeiliche Ermit­tlungsver­fahren abgeschlossen ist oder der Ver­sicher­er Ein­blick in die Ermit­tlungsak­te erhält – eine Leis­tung erfol­gt also nicht sofort nach dem Vor­fall, son­dern erst nach dessen Aufarbeitung.

Entschei­dend ist dabei die gewählte Tar­if­stufe: Diese Absicherung ist häu­fig nur im höch­sten Leis­tungsniveau enthal­ten, in ein­facheren Tar­ifen fehlt sie meist ganz. Ohne eine entsprechende Klausel bleibt der Pfer­de­hal­ter bei einem unbekan­nten Täter auf dem Schaden sitzen.

Als unab­hängiger Mak­ler prüft ph Finanzber­atung Patrick Heyn e.K. für Pfer­de­hal­ter nicht nur, ob über­haupt eine Hal­ter­haftpflicht beste­ht, son­dern auch, welche Tar­if­vari­ante im konkreten Schaden­fall tat­säch­lich greift. Im Schaden­fall begleit­et ph Finanzber­atung die Mel­dung gegenüber dem Ver­sicher­er, ein­schließlich der erforder­lichen Nach­weise aus dem Ermittlungsverfahren.

„Dass eine Pfer­de­haftpflicht auch Schä­den am eige­nen Pferd durch unbekan­nte Täter absich­ern kann, wis­sen die wenig­sten – und selb­st dort ist es oft nur im besten Tarif enthal­ten. Genau deshalb lohnt sich der Blick ins Kleinge­druck­te durch eine unab­hängige Beratung, bevor der Schaden­fall ein­tritt“, sagt Patrick Heyn, Ver­sicherungs- und Finanz­ex­perte von ph Finanzberatung.

Betrof­fe­nen Pfer­de­hal­tern wird emp­fohlen, einen solchen Vor­fall zeit­nah bei der Polizei anzuzeigen, die Ver­let­zun­gen aus mehreren Blick­winkeln fotografisch zu doku­men­tieren, das Pferd umge­hend tierärztlich unter­suchen und den Befund schriftlich fes­thal­ten zu lassen sowie den eige­nen Ver­sicher­er zeit­nah zu informieren. Nach Abschluss des Ermit­tlungsver­fahrens sollte der Ein­stel­lungs­bescheid der Polizei beim Ver­sicher­er ein­gere­icht wer­den, um einen möglichen Anspruch aus der Forderungsaus­falldeck­ung gel­tend zu machen.

Eingeschränkte Erreichbarkeit bis 28. Oktober. Neue Beratungstermine aktuell nicht buchbar. Mehr erfahren