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In Melle öff­nen mehrere Gast­ge­ber – darunter Nico Bre­it­sprech­er sowie die Fam­i­lien Brand­horst und Wit­tköt­ter – ihre Gärten und Wiesen über die Plat­tform „1NiteTent“ kosten­los für Rad- und Wan­der­reisende zur Über­nach­tung im Zelt. Wie die NOZ berichtet, war 2026 bei mehreren Gast­ge­bern das bis­lang besuch­er­stärk­ste Jahr; allein Fam­i­lie Brand­horst zählte rund 26 Gäste. Das Ange­bot gilt als legale Alter­na­tive zum in Deutsch­land ver­bote­nen Wild­cam­p­en – wirft aber eine Frage auf, die in den Erfahrungs­bericht­en der Gast­ge­ber bis­lang keine Rolle spielt: Wer haftet eigentlich, wenn bei der kosten­losen Über­nach­tung im eige­nen Garten etwas passiert?

Wer sein Grund­stück – auch unent­geltlich – Frem­den zum Zel­ten über­lässt, bleibt als Eigen­tümer verkehrssicherungspflichtig: Stolper­stellen, lose Zaun­teile, her­ab­fal­l­ende Äste oder, wie in den geschilderten Fällen, eine zur Ver­fü­gung gestellte Feuer­schale und eine Garten­steck­dose begrün­den ein reales Haf­tungsrisiko, falls sich ein Gast ver­let­zt. Bei einem selb­st bewohn­ten Ein- oder Zweifam­i­lien­haus ist dieses Risiko in der Regel über die pri­vate Haftpflichtver­sicherung mitver­sichert; bei unbe­baut­en oder nicht selb­st genutzten Grund­stück­en braucht es dage­gen häu­fig eine eigen­ständi­ge Haus- und Grundbe­sitzer­haftpflicht. Da die Nutzung kosten­los erfol­gt, bleibt sie ver­sicherungsrechtlich eine pri­vate und keine gewerbliche Tätigkeit – entschei­dend ist aber, ob der eigene Ver­trag eine regelmäßige Beherber­gung wech­sel­nder, über eine Plat­tform ver­mit­tel­ter Fremder in der Häu­figkeit mit­trägt, wie sie einige Meller Gast­ge­ber inzwis­chen erre­ichen, oder ob dies als meldepflichtige Gefahrerhöhung gegenüber dem Ver­sicher­er gilt. Umgekehrt gilt: Richtet ein Gast einen Schaden am Grund­stück oder Eigen­tum des Gast­ge­bers an, greift dafür nicht dessen eigene Ver­sicherung, son­dern die Pri­vathaftpflicht des Gastes – ein Punkt, der in der unkom­plizierten, ver­tragslosen Ver­mit­tlung über die Plat­tform leicht überse­hen wird.

Ger­ade bei solchen informellen, aber inzwis­chen regelmäßi­gen Nutzungs­for­men des eige­nen Grund­stücks lohnt sich ein Blick in die beste­hende Haftpflicht­po­lice, bevor der erste Gast im Garten ste­ht. Als unab­hängiger Mak­ler prüft die ph Finanzber­atung Patrick Heyn e.K. für ihre Man­dan­ten, ob die pri­vate Haftpflichtver­sicherung solche Nutzungs­for­men tat­säch­lich abdeckt, ob eine Mel­dung der Nutzung an den Ver­sicher­er sin­nvoll oder nötig ist und ob zusät­zlich­er Schutz – etwa eine Grundbe­sitzer­haftpflicht – erforder­lich wird. Im Schaden­fall begleit­et die ph Finanzber­atung ihre Man­dan­ten bei der Mel­dung gegenüber dem eige­nen Ver­sicher­er und bei der Abgren­zung, welche Ver­sicherung – die des Gast­ge­bers oder die des Gastes – im Einzelfall zuständig ist.

„Wer seinen Garten Frem­den öffnet, han­delt aus Gast­fre­und­schaft – trägt aber trotz­dem die Verkehrssicherungspflicht eines Grund­stück­seigen­tümers“, sagt Patrick Heyn, Inhab­er der ph Finanzber­atung Patrick Heyn e.K. „Ein kurz­er Blick in die eigene Haftpflicht­po­lice schafft Klarheit, bevor aus ein­er net­ten Begeg­nung ein Stre­it über die Kostenüber­nahme wird.“

Gast­ge­bern, die ihren Garten über Plat­tfor­men wie 1NiteTent anbi­eten, emp­fiehlt die ph Finanzber­atung: vor der ersten Ver­mit­tlung bei der eige­nen Haftpflichtver­sicherung nachzufra­gen, ob und in welchem Umfang die unent­geltliche Beherber­gung wech­sel­nder Gäste mitver­sichert ist; erkennbare Gefahren­stellen auf dem Grund­stück – Stolper­fall­en, defek­te Zäune, morsche Bäume – vor­ab zu beseit­i­gen oder ken­ntlich zu machen; bei der Nutzung von Feuer­schale und Garten­steck­dose auf aus­re­ichende Sicher­heitsab­stände und geprüfte Elek­trik zu acht­en; und im Schaden­fall den Vor­fall zeit­nah zu doku­men­tieren und dem eige­nen Ver­sicher­er zu melden.

Eingeschränkte Erreichbarkeit bis 28. Oktober. Neue Beratungstermine aktuell nicht buchbar. Mehr erfahren