In Melle öffnen mehrere Gastgeber – darunter Nico Breitsprecher sowie die Familien Brandhorst und Wittkötter – ihre Gärten und Wiesen über die Plattform „1NiteTent“ kostenlos für Rad- und Wanderreisende zur Übernachtung im Zelt. Wie die NOZ berichtet, war 2026 bei mehreren Gastgebern das bislang besucherstärkste Jahr; allein Familie Brandhorst zählte rund 26 Gäste. Das Angebot gilt als legale Alternative zum in Deutschland verbotenen Wildcampen – wirft aber eine Frage auf, die in den Erfahrungsberichten der Gastgeber bislang keine Rolle spielt: Wer haftet eigentlich, wenn bei der kostenlosen Übernachtung im eigenen Garten etwas passiert?
Wer sein Grundstück – auch unentgeltlich – Fremden zum Zelten überlässt, bleibt als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig: Stolperstellen, lose Zaunteile, herabfallende Äste oder, wie in den geschilderten Fällen, eine zur Verfügung gestellte Feuerschale und eine Gartensteckdose begründen ein reales Haftungsrisiko, falls sich ein Gast verletzt. Bei einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus ist dieses Risiko in der Regel über die private Haftpflichtversicherung mitversichert; bei unbebauten oder nicht selbst genutzten Grundstücken braucht es dagegen häufig eine eigenständige Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Da die Nutzung kostenlos erfolgt, bleibt sie versicherungsrechtlich eine private und keine gewerbliche Tätigkeit – entscheidend ist aber, ob der eigene Vertrag eine regelmäßige Beherbergung wechselnder, über eine Plattform vermittelter Fremder in der Häufigkeit mitträgt, wie sie einige Meller Gastgeber inzwischen erreichen, oder ob dies als meldepflichtige Gefahrerhöhung gegenüber dem Versicherer gilt. Umgekehrt gilt: Richtet ein Gast einen Schaden am Grundstück oder Eigentum des Gastgebers an, greift dafür nicht dessen eigene Versicherung, sondern die Privathaftpflicht des Gastes – ein Punkt, der in der unkomplizierten, vertragslosen Vermittlung über die Plattform leicht übersehen wird.
Gerade bei solchen informellen, aber inzwischen regelmäßigen Nutzungsformen des eigenen Grundstücks lohnt sich ein Blick in die bestehende Haftpflichtpolice, bevor der erste Gast im Garten steht. Als unabhängiger Makler prüft die ph Finanzberatung Patrick Heyn e.K. für ihre Mandanten, ob die private Haftpflichtversicherung solche Nutzungsformen tatsächlich abdeckt, ob eine Meldung der Nutzung an den Versicherer sinnvoll oder nötig ist und ob zusätzlicher Schutz – etwa eine Grundbesitzerhaftpflicht – erforderlich wird. Im Schadenfall begleitet die ph Finanzberatung ihre Mandanten bei der Meldung gegenüber dem eigenen Versicherer und bei der Abgrenzung, welche Versicherung – die des Gastgebers oder die des Gastes – im Einzelfall zuständig ist.
„Wer seinen Garten Fremden öffnet, handelt aus Gastfreundschaft – trägt aber trotzdem die Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers“, sagt Patrick Heyn, Inhaber der ph Finanzberatung Patrick Heyn e.K. „Ein kurzer Blick in die eigene Haftpflichtpolice schafft Klarheit, bevor aus einer netten Begegnung ein Streit über die Kostenübernahme wird.“
Gastgebern, die ihren Garten über Plattformen wie 1NiteTent anbieten, empfiehlt die ph Finanzberatung: vor der ersten Vermittlung bei der eigenen Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob und in welchem Umfang die unentgeltliche Beherbergung wechselnder Gäste mitversichert ist; erkennbare Gefahrenstellen auf dem Grundstück – Stolperfallen, defekte Zäune, morsche Bäume – vorab zu beseitigen oder kenntlich zu machen; bei der Nutzung von Feuerschale und Gartensteckdose auf ausreichende Sicherheitsabstände und geprüfte Elektrik zu achten; und im Schadenfall den Vorfall zeitnah zu dokumentieren und dem eigenen Versicherer zu melden.