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Was Unabhängigkeit als Versicherungsmakler bedeutet

Als Ver­sicherungs­mak­ler bin ich nach § 59 VVG rechtlich Inter­essen­vertreter mein­er Man­dan­ten — nicht eines Ver­sicherung­sun­ternehmens. Ich bin an keine Gesellschaft gebun­den, erhalte keine Weisun­gen von Ver­sicher­ern und tre­ffe Pro­duk­tauswahl auf Basis des indi­vidu­ellen Bedarfs mein­er Mandanten.

Meine Vergü­tung erfol­gt über mark­tübliche Courta­gen, die von der ver­mit­tel­nden Gesellschaft gezahlt wer­den, oder — auf aus­drück­lichen Wun­sch — über vere­in­barte Hon­o­rare. Son­der­vor­gaben oder Absatzvor­gaben einzel­ner Anbi­eter gibt es nicht.

Was Unabhängigkeit nicht bedeutet

Unab­hängigkeit bedeutet nicht, dass ich den gesamten Ver­sicherungs­markt abdecke oder jedes am Markt existierende Pro­dukt ver­mit­tle. Die Auswahl erfol­gt aus einem Kreis von Gesellschaften, mit denen eine Zusam­me­nar­beit beste­ht und die eine fach­lich saubere, wirtschaftlich sin­nvolle und dauer­haft betreu­ungs­fähige Beratung ermöglichen.

Der Unterschied zum Ausschließlichkeitsvertreter

Ein Vertreter ist ver­traglich an eine Gesellschaft gebun­den und ver­mit­telt deren Pro­duk­te. Ich bin nie­man­dem außer meinen Man­dan­ten verpflichtet. Im Schaden­fall bedeutet das: Ich sitze an Ihrer Seite des Tis­ches — nicht auf der der Gesellschaft.

Vergütung

Als Mak­ler erhalte ich für die Ver­mit­tlung von Ver­sicherungsverträ­gen mark­tübliche Courta­gen von den Gesellschaften. Diese sind im Ver­sicherungs­beitrag einkalkuliert und entste­hen Ihnen ohne Mehrkosten.

Diese Seite dient der Trans­parenz gemäß § 59 VVG und den Infor­ma­tion­spflicht­en nach IDD. ph Finanzber­atung Patrick Heyn e.K., Kirch­straße 3, 49324 Melle