Termin vereinbaren 05422 6050610‬

Ein Ehep­aar aus Melle wollte Ende August ein Möbel­stück über die Plat­tform Kleinanzeigen.deverkaufen. Statt eines Inter­essen­ten für das Möbel­stück kamen drei Per­so­n­en zu ihnen nach Hause, die sich als pro­fes­sionelle Gold­händler aus­gaben. Unter Zeit­druck überre­de­ten sie das Ehep­aar, hochw­er­ti­gen Schmuck weit unter seinem tat­säch­lichen Wert zu verkaufen. Als der Betrug auffiel, waren die Täter mit ihrem Fahrzeug bere­its ver­schwun­den, wie die Polizei Melle mit­teilte. Die Plat­tform Kleinanzeigen.de hat den Fall nun zum Anlass genom­men, öffentlich über Schutz­maß­nah­men bei pri­vat­en Verkäufen mit Haus­be­such aufzuklären.

Ver­sicherungsrechtlich liegt der Fall anders, als es auf den ersten Blick scheint: Das Ehep­aar wurde nicht bestohlen, son­dern durch Täuschung zur frei­willi­gen Über­gabe seines Goldes bewegt. Genau das kann zu ein­er Deck­ungslücke in der Haus­ratver­sicherung führen. Klas­sis­che Haus­rat­po­li­cen greifen in erster Lin­ie bei Ein­bruchdieb­stahl, Raub oder Van­dal­is­mus – also bei Vor­fällen, bei denen dem Eigen­tümer etwas gegen seinen Willen entwen­det wird. Beim soge­nan­nten Trick­be­trug übergibt das Opfer die Wert­ge­gen­stände dage­gen selb­st, wenn auch unter ein­er Täuschung. Ob und in welchem Umfang ein solch­er Schaden ver­sichert ist, hängt vom jew­eili­gen Ver­trag ab: Manche Haus­ratver­sicher­er bieten inzwis­chen optionale Bausteine für Trick­be­trug oder Trick­dieb­stahl an, andere schließen der­ar­tige Fälle expliz­it aus. Ohne eine genaue Prü­fung der eige­nen Police bleibt für Betrof­fene oft unklar, ob der Schaden über­haupt erset­zt wird.

Genau hier zeigt sich der Wert ein­er unab­hängi­gen Beratung: Ein Blick in die Ver­trag­sun­ter­la­gen vor dem Schaden­fall zeigt, ob der eigene Haus­ratver­trag Trick­be­trug mit abdeckt oder ob eine Lücke beste­ht, die sich durch einen Zusatzbaustein oder einen Wech­sel schließen lässt. Kommt es den­noch zu einem Vor­fall, begleit­et ein unab­hängiger Mak­ler die Betrof­fe­nen bei der Schaden­mel­dung, prüft die Erfol­gsaus­sicht­en ein­er Reg­ulierung und unter­stützt bei der Kom­mu­nika­tion mit dem Versicherer.

Patrick Heyn weist zudem auf einen Aspekt hin, der in der bish­eri­gen Berichter­stat­tung kaum Beach­tung find­et: Wer Fremde für eine Besich­ti­gung in die eigene Woh­nung lässt, gewährt ihnen damit unweiger­lich auch Ein­blick in Grun­driss, Wert­ge­gen­stände, Sicher­heit­stech­nik und Anwe­sen­heits­ge­wohn­heit­en – unab­hängig davon, ob der Besuch selb­st glimpflich ver­läuft oder, wie im Fall aus Melle, mit einem Betrug endet. Sicher­heit­sex­perten weisen seit Jahren darauf hin, dass solche ver­meintlich harm­losen Besuche, ähn­lich wie beim “falschen Handw­erk­er”, auch als Ausspähung für ganz andere Straftat­en dienen kön­nen, etwa einen Ein­bruch zu einem späteren Zeit­punkt. Aus einem einzel­nen Betrugs­fall beim Möbelverkauf kann damit ein grund­sät­zlicheres Sicher­heit­s­the­ma wer­den, das über die Haus­rat-Deck­ungs­frage hinausgeht.

„Viele Haus­ratver­sicherun­gen schützen bei Ein­bruch, aber eben nicht automa­tisch bei einem Trick­be­trug wie in Melle. Genau deshalb lohnt sich eine regelmäßige, unab­hängige Prü­fung des Ver­sicherungss­chutzes – am besten, bevor etwas passiert, und nicht erst danach. Und wer nach einem Besuch von Frem­den im Haus ein ungutes Gefühl hat, sollte das ernst nehmen und auch über den eigentlichen Vor­fall hin­aus über seinen Ein­bruch­schutz nach­denken”, sagt Patrick Heyn, Ver­sicherungs- und Finanz­ex­perte der ph Finanzber­atung Patrick Heyn e.K.

Wer selb­st etwas pri­vat verkauft, sollte Inter­essen­ten möglichst nur Zutritt zu dem Raum gewähren, in dem sich der ange­botene Gegen­stand befind­et, und andere Wert­ge­gen­stände nicht offen sicht­bar lagern. Bei Besich­ti­gung­ster­mi­nen zu Hause emp­fiehlt es sich, nicht allein zu sein oder zumin­d­est Nach­barn vor­ab zu informieren. Wer unter Druck geset­zt oder zu einem spon­ta­nen Verkauf weit­er­er Gegen­stände gedrängt wird, sollte das Gespräch been­den. Nach einem Betrugs­fall gilt: zeit­nah Anzeige bei der Polizei erstat­ten, den Vor­fall und mögliche Täterbeschrei­bun­gen so detail­liert wie möglich doku­men­tieren und den eige­nen Ver­sicher­er umge­hend informieren, auch um die Erfol­gsaus­sicht­en ein­er möglichen Reg­ulierung zu klären. Bleibt nach einem Besuch von Frem­den ein ungutes Gefühl zurück, kann zusät­zlich ein Blick auf die eigene Sicher­heit­stech­nik und die Wohnge­bäude­ver­sicherung sin­nvoll sein.