Bundesgerichtshof entscheidet zum sogenannten Werkstattrisiko. Melles Versicherungsmakler rät zur Rechnungsprüfung vor der Zahlung.
Melle. Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall über die Vollkasko reparieren lässt, sollte die Werkstattrechnung genau prüfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom Az. IV ZR 235/25 eine bislang offene Frage geklärt: Das sogenannte Werkstattrisiko liegt in der Kaskoversicherung regelmäßig beim Versicherungsnehmer, nicht beim Versicherer.
Der Fall
Ein Versicherter ließ sein vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Unfall reparieren. Der Versicherer kürzte die Rechnung nach Abzug der Selbstbeteiligung um einen weiteren Betrag, weil einzelne Positionen objektiv nicht erforderlich gewesen seien. Der Versicherte verlangte die volle Erstattung. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungsposten überhöht oder unberechtigt waren. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Die Entscheidung
Nach dem BGH umfassen die vom Kaskoversicherer zu erstattenden, für die Reparatur erforderlichen Kosten grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Die Vorschriften des Schadensersatzrechts, nach denen der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, finden in der Kaskoversicherung keine Anwendung. Der Versicherer haftet nur im Rahmen seines vertraglichen Leistungsversprechens. Eine andere Bewertung kann in Betracht kommen, wenn der Versicherer Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung trägt dagegen der Versicherer das Werkstattrisiko.
Was das für Versicherte bedeutet
Der Versicherer darf Rechnungen nicht grenzenlos kürzen. Beanstanden darf er nur Positionen, die objektiv nicht erforderlich, unwirtschaftlich oder nicht durchgeführt waren. Umgekehrt bleibt der Versicherte auf überhöhten Posten sitzen, wenn er sie nicht rechtzeitig hinterfragt.
Praktische Hinweise
- Werkstattrechnung vor der Zahlung Position für Position mit dem Kostenvoranschlag vergleichen.
- Unklare oder auffällige Posten schriftlich bei der Werkstatt erfragen.
- Bei Kürzungen durch den Versicherer die Begründung schriftlich anfordern.
- Bestehende Kaskoverträge auf Bedingungen zur Werkstattwahl und Rechnungsprüfung prüfen lassen.
Patrick Heyn, Versicherungsmakler aus Melle, empfiehlt: „Wer die Rechnung vor der Zahlung prüft, vermeidet Streit mit dem Versicherer. Nach dem Urteil ist eine spätere Korrektur deutlich schwerer durchzusetzen.“